mit 27.16 Punkten bei einer Rundung auf zwei Nachkommastellen) und dasjenige der Beschwerdeführerin mit 29.9 Punkten (resp. 29.86 Punkten) bewertet werden müssen. Bei einer aus Sicht der Vergabestelle zulässigen Rundung auf eine Nachkommastelle würden die beiden Angebote sowohl beim Zuschlagskriterium Preis als auch in der Gesamtbewertung gleichauf liegen. Es liege deshalb im Ermessen der Vergabestelle, welchem Angebot sie den Zuschlag erteile. Im Ergebnis sei der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden (Beschwerdeantwort, S. 6 ff.; Duplik, S. 4 f.).