3.2. Nach Auffassung der Vergabestelle liegt beim Teilkriterium "nominaler Preis" kein willkürliches Runden vor. In den Ausschreibungsunterlagen sei eine Rundung nicht ausgeschlossen worden. Eine Rundung auf eine Nachkommastelle liege daher im Ermessensbereich der Vergabestelle in Bezug auf die Bewertung der Offerten. Ein Rechtsfehler sei darin nicht zu erblicken. Hingegen sei der Vergabestelle bei der Bewertung des Teilkriteriums "Verlässlichkeit des Preises" ein Fehler unterlaufen. Das Angebot der Zuschlagsempfängerin hätte mit 27.2 Punkten (resp. mit 27.16 Punkten bei einer Rundung auf zwei Nachkommastellen) und dasjenige der Beschwerdeführerin mit 29.9 Punkten (resp.