bewertet werden dürfen, sondern es hätte eine lineare Bewertung erfolgen müsse. Das Angebot der Zuschlagsempfängerin hätte richtigerweise mit 27.16 Punkten und dasjenige der Beschwerdeführerin mit 29.86 Punkten bewertet werden müssen. Die Bereinigungen der beiden Angebote beim Teilkriterium "nominaler Preis" und beim Teilkriterium "Verlässlichkeit des Preises" hätten zur Folge, dass die (gewichtete) Gesamtpunktzahl der Beschwerdeführerin 20.654 Punkte betrage, diejenige der Zuschlagsempfängerin 20.648 Punkte. Das Angebot der Beschwerdeführerin stelle damit das gesamthaft vorteilhafteste Angebot dar (Beschwerde, S. 14 ff.; vgl. auch Replik, S. 6 ff.).