Sie wirke sich hinsichtlich des Angebots der Beschwerdeführerin als willkürlich aus. Dieses hätte beim Teilkriterium "nominaler Preis" richtigerweise nicht mit 27.3, sondern mit 27.32 Punkten bewertet werden müssen. Auch beim Teilkriterium "Verlässlichkeit des Preises" sei die Bewertung rechtsfehlerhaft und willkürlich erfolgt. Sie widerspreche dem Transparenzgebot, da gegen die Ausschreibungsbedingungen in treuwidriger Weise verstossen worden sei. Sowohl das Angebot der Beschwerdeführerin als auch dasjenige der Zuschlagsempfängerin würden vom Median um mehr als +/-5 % abweichen. Sie hätten daher nicht mit 30 Punkten - 14 -