3. 3.1. Die Beschwerdeführerin rügt die Bewertung der beiden Teilkriterien des Zuschlagskriteriums Preis. Sowohl die Bewertung des "nominalen Preises" als auch des Teilkriteriums "Verlässlichkeit des Preises" seien willkürlich bzw. rechtswidrig erfolgt. Beim Teilkriterium "nominaler Preis" sei ihr Angebot unzulässigerweise auf nur eine Nachkommastelle gerundet und mit 27.3 Punkten bewertet worden. Eine solche Rundungsregel sei in den Ausschreibungsbedingungen nicht publiziert worden und widerspreche dem Transparenzgebot. Sie wirke sich hinsichtlich des Angebots der Beschwerdeführerin als willkürlich aus.