In Bezug auf die Bewertung ist der Hinweis enthalten, dass gestützt auf Art. 40 Abs. 2 IVöB alle Angebote einer ersten Prüfung unterzogen und rangiert werden könnten. Auf dieser Grundlage könne die Vergabestelle die drei bestrangierten Angebote auswählen und nur diese einer umfassenden - 12 - Prüfung und Bewertung unterziehen. Zudem enthalten die Ausschreibungsunterlagen detaillierte Angaben zur Punktebewertung der einzelnen Zuschlags- und Teilkriterien: