bzw. gewichtet 0.5 Punkten zu bewerten wäre, wie dies die Vergabestelle neu geltend macht (Beschwerdeantwort, S. 9 ff., insbesondere S. 12; Duplik, S. 5 ff.) und was die Beschwerdeführerin bestreitet (Replik, S. 9 ff.). Ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung ist daher zu bejahen. 4. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.