Erw. 4.9). 3.2. Die Beschwerdeführerin hat fristgerecht ein gültiges Angebot eingereicht, das für den Zuschlag nicht berücksichtigt wurde. Im Angebotsvergleich liegt sie hinter den Zuschlagsempfängerin an zweiter Stelle (vgl. Verfügung vom 16. Dezember 2024; Gesamtbewertung Submission Baumeisterarbeiten vom 19. November 2024 [bei den Beschwerdeantwortbeilagen]). Am zweiten Rang würde sich im Übrigen auch nichts ändern, wenn die Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium Lehrlingsausbildung lediglich mit 5 -9-