beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin zufolge der Eröffnung des Zuschlags durch die Abteilung Bauen Planen Umwelt (statt des aus deren Sicht allein zuständigen Gemeinderats) keinerlei Rechtsnachteile erfahren hat (Duplik, S. 3 f.). Die fristgerechte Anfechtung des Vergabeentscheids bzw. des Zuschlags war ihr jedenfalls möglich. Soweit mit der Beschwerde formelle Mängel bzw. Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden, erweist sie sich als unbegründet.