Bauen Planen Umwelt erfolgt war. Zu beachten ist zudem, dass es gemäss IVöB zulässig gewesen wäre, den Zuschlag nicht durch eine individuelle Verfügung, sondern mittels Publikation auf der Internet- Plattform Simap zu eröffnen (Art. 51 Abs. 1 IVöB). Offen bleiben kann, ob § 37 Abs. 2 lit. l Gemeindegesetz verlangt, dass nicht nur der Vergabeentscheid selbst, sondern sämtliche im Zusammenhang mit Vergabeangelegenheiten stehenden Verfügungen vom Gemeinderat selbst unterzeichnet werden müssen (Beschwerde, S. 12). Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich dies nicht. Schliesslich ist der Vergabestelle in ihrer Auffassung -8-