Der öf- fentlich-rechtliche Verfügungscharakter kann dem streitbetroffenen Schreiben nicht abgesprochen werden, auch wenn es nicht vom Gemeinderat selbst unterzeichnet wurde. Nichtigkeit liegt deshalb nicht vor, zumal für die Beschwerdeführerin aus dem Schreiben ohne Weiteres ersichtlich war, dass der verbindliche Entscheid über die Arbeitsvergabe selbst, d.h. der Zuschlag, durch den sachlich und funktionell zuständigen Gemeinderat und nicht durch die (mit der Eröffnung bzw. Mitteilung dieses Entscheids beauftragte) Abteilung Bauen Planen Umwelt erfolgt war.