l Gemeindegesetz ist der Gemeinderat u.a. zuständig für die "Vergebung öffentlicher Arbeiten und Lieferungen". Der Beschluss über den Zuschlag ist somit kompetenzgemäss durch das zuständige Gemeindeorgan erfolgt, was – soweit ersichtlich – auch die Beschwerdeführerin nicht in Frage stellt. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 teilte die Abteilung Bauen Planen Umwelt der Gemeinde S._____ der Beschwerdeführerin unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Vergabeentscheid des Gemeinderats vom 9. Dezember 2024 das Submissionsergebnis und die Gründe, die zu diesem geführt haben, mit. Unterzeichnet ist das Schreiben vom Leiter der Abteilung Bauen Planen Umwelt und dessen Stellvertreter.