Solche Mitteilungen haben keinen Verfügungscharakter und sind nichtig. Selbst wenn der Mitteilung der Auftragsvergabe durch das verwaltungsexterne Unternehmen ein Beschluss der zuständigen Vergabestelle zugrunde liegt, bleibt er mangels förmlicher Mitteilung an die Anbietenden unwirksam (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.215 vom 12. März 2020, Erw. I/2.2; Präsidialentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2018/39 vom 8. Februar 2018, Erw. 2; ferner auch GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen -7-