Das Schreiben eines Privaten, der keine Verfügungsbefugnis hat, kann demnach keine Verfügung darstellen (STEFAN SCHERLER, Die Verfügung im Vergaberecht, in: Aktuelles Vergaberecht 2012, 2012, S. 351). Dies gilt namentlich für die Mitteilung einer Arbeitsvergabe durch ein mit der Durchführung der Submission oder der Offertprüfung beauftragtes verwaltungsexternes Unternehmen. Solche Mitteilungen haben keinen Verfügungscharakter und sind nichtig.