2.3.2. Dass der Zuschlag zwingend als Verfügung des öffentlichen Rechts auszugestalten ist, folgt auch aus Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02). Die fehlende funktionelle und sachliche Zuständigkeit der verfügenden Stelle stellt – wie bereits ausgeführt (Erw. II/2.2 oben) – grundsätzlich einen von Amtes wegen zu beachtenden Nichtigkeitsgrund dar. Das Schreiben eines Privaten, der keine Verfügungsbefugnis hat, kann demnach keine Verfügung darstellen (STEFAN SCHERLER, Die Verfügung im Vergaberecht, in: Aktuelles Vergaberecht 2012, 2012, S. 351).