2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 IVöB eröffnet der Auftraggeber Verfügungen durch Veröffentlichung (vgl. Art. 48 IVöB) oder durch individuelle Zustellung an den Anbieter. Beschwerdefähige Verfügungen sind summarisch zu begründen (Art. 51 Abs. 2 IVöB). Beim Zuschlag handelt es sich (grundsätzlich) um eine beschwerdefähige Verfügung (Art. 53 Abs. 1 lit. e IVöB; zur Anfechtbarkeit vgl. auch oben Erw. I/1.2). Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst die Art des Verfahrens und den Namen des berücksichtigten Anbieters, den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots sowie die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots (Art. 51 Abs. 3 lit. a – c IVöB).