I/2.4.2), auch wenn dies nicht beantragt wird. Das betreffende Beschwerdeverfahren selbst ist zufolge Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung als gegenstandlos von der Kontrolle abzuschreiben (Aargauische Ge- richts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2016, S. 86, Erw. 2.2.3). Es fehlt ein gültiges Anfechtungsobjekt.