Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 138 I 501, Erw. 3.1; 137 I 273, Erw. 3.1). Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar (vgl. BGE 137 I 273, Erw. 3.1). Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 137 III 217, Erw. 2.4.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.28 vom 12. Mai 2021, Erw. I/2.4.2), auch wenn dies nicht beantragt wird.