2.2. Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Sie wird nach der sogenannten Evidenztheorie nur ausnahmsweise angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 138 II 501, Erw. 3.1; 129 I 361, Erw. 2.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2024.00353 vom 13. Februar 2025, Erw. 3.2.2). Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer -6-