Demgegenüber verneint die Vergabestelle die Nichtigkeit der Verfügung. Der Gemeinderat als Vergabestelle habe am 9. Dezember 2024 in der vorliegenden Sache beschlossen und dem Bereich Bauen Planen Umwelt den Auftrag erteilt, die Teilnehmer an der Submission über den Zuschlag resp. die Absage zu orientieren. Der angefochtene Entscheid vom 16. Dezember 2024 habe sich somit auf den Beschluss des Gemeinderats gestützt, der damit den Erlass einer Verfügung an die Verwaltung delegiert habe. Dieses Vorgehen sei nicht zu beanstanden (Beschwerdeantwort, S. 5 f.; Duplik, S. 3 f.).