2. 2.1. Die Beschwerdeführerin erachtet die angefochtene Verfügung als nichtig. Zur Begründung ihres Standpunkts führt sie unter Hinweis auf § 37 Abs. 2 lit. l des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100) aus, dass die Vergabe öffentlicher Arbeiten Aufgabe des Gemeinderats sei. Demnach sei auch der Gemeinderat zuständig für die Unterzeichnung der mit Vergabeangelegenheiten zusammenhängenden Verfügungen. Vorliegend sei die angefochtene Verfügung indessen nicht durch den Gemeinderat unterzeichnet worden, sondern durch den Leiter und den Leiter-Stv. Bauen Planen Umwelt.