Die Einwohnergemeinde S._____ ist eine Auftraggeberin im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVöB. Der vorliegend streitige Auftrag des Bauhauptgewerbes fällt entgegen der Ausschreibung zwar nicht in den Staatsvertragsbereich (vgl. Anhang 1 IVöB), erreicht aber den Schwellenwert des Einladungsverfahrens gemäss Anhang 2 IVöB. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.