3. Subeventualiter sei – in dem Fall, in dem der vorliegenden Beschwerde nicht bis zum Endentscheid aufschiebende Wirkung zukommen und die Beschwerdegegnerin den Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin bereits vor dem Entscheid abgeschlossen haben sollte – die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2024 (inkl. Absage) festzustellen und der Beschwerdeführerin sei Schadenersatz in Höhe von CHF 4'548.00, eventualiter nach Ermessen des Gerichts, zuzusprechen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1 % MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.