2. Es sei der Beschwerdeführerin umfassende Akteneinsicht zu gewähren; insbesondere Einsicht in den Vergabeantrag, in sämtliche Akten betreffend die Prüfung, Beurteilung und Bewertung ihres eingereichten Angebots sowie des Angebots der Zuschlagsempfängerin, dies namentlich insoweit, als diese nicht nachzuweisen vermag, dass dadurch schützenswerte Geschäftsgeheimnisse verletzt würden.