1. Der Beschwerde sei (superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Beschwerdegegnerin seien superprovisorisch alle den Ausgang des Beschwerdeverfahrens präjudizierenden Vollzugsvorkehrungen (wie insbesondere der Abschluss des Vertrags mit der Mitbeteiligten) zu untersagen.