In Beschwerdeverfahren gegen abgewiesene Kostenerlassgesuche erhebt das Verwaltungsgericht grundsätzlich eine niedrige Staatsgebühr von Fr. 500.00 (vgl. § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). Der Beschwerdeführer wurde jedoch bereits im Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.290 vom 27. September 2023, Erw. III/1, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich im Sinne von § 3 Abs. 2 Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 (Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150;