Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche gemäss § 28 Abs. 3 VRPG nicht erstreckt werden kann. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (§ 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). -7-