Namentlich besteht der Rechtsmissbrauch – wie bereits in der Verfügung vom 5. März 2025 (Erw. 2) ausgeführt – gänzlich unabhängig von der Vermögenssituation des Beschwerdeführers. Entsprechend unbeachtlich sind seine hauptsächlichen Vorbringen, dass er neuerdings eine AHV- anstatt eine IV-Rente beziehe – abgesehen davon, dass sich an der Rentenhöhe nichts geändert haben dürfte (Art. 33bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]) – und der Verein B._____ über keine finanziellen Mittel mehr verfüge. Es besteht folglich kein Anlass, auf die seinerzeitigen Schlussfolgerungen zurückzukommen.