4.5. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht infolge fehlender Mittellosigkeit, sondern infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde. Diesbezüglich haben sich entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers die massgebenden Umstände seit der Verfügung vom 5. März 2025 nicht verändert. Namentlich besteht der Rechtsmissbrauch – wie bereits in der Verfügung vom 5. März 2025 (Erw. 2) ausgeführt – gänzlich unabhängig von der Vermögenssituation des Beschwerdeführers.