waltungsgerichtsbeschwerde als aussichtslos beurteilt werden müsse. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung sei entsprechend abzuweisen (Verfügung vom 5. März 2025, Erw. 2). 4.4. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass seit der Verfügung vom 5. März 2025 neue wesentliche Tatsachen vorliegen würden. Insbesondere erhalte er neuerdings nur noch eine AHV-Rente anstatt einer IV-Rente und der Verein B._____ sei "völlig bankrott" und habe "kein Geld mehr" (Eingabe vom 30. Juni 2025, S. 1 f.).