4.3. Der instruierende Verwaltungsrichter erwog in der Verfügung vom 5. März 2025, dass das Verhalten des Beschwerdeführers (weiterhin) als missbräuchlich bzw. querulatorisch zu beurteilen sei (Verfügung vom 5. März 2025, Erw. 2 mit Verweis auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.303 vom 17. Oktober 2024, Erw. I/3.1). Insbesondere sei unbeachtlich, dass der Verein B._____ gemäss dem Beschwerdeführer bald über kein Vermögen mehr verfüge. Der Rechtsmissbrauch bestehe gänzlich unabhängig vom Vermögen des Beschwerdeführers, weshalb die Ver- -6-