Hinweisen). Gestützt auf diese Grundlagen bestand im vorliegenden Fall für den instruierenden Verwaltungsrichter nicht der geringste Anlass, auf die Ansetzung einer Kontumazfrist zu verzichten; diese erweist sich insoweit ohne Weiteres als rechtmässig. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer beantragt mit der Eingabe vom 30. Juni 2025 erneut die unentgeltliche Rechtspflege (sowie allenfalls implizit der unentgeltlichen Rechtsvertretung), nachdem der instruierende Verwaltungsrichter mit Verfügung vom 5. März 2025 bereits ein entsprechendes Gesuch rechtskräftig abgewiesen hat.