Die Einreichung einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hat keine aufschiebende Wirkung. Weder verhindert sie den Fortgang eines innerstaatlichen Verfahrens noch beseitigt sie die Rechtskraft einer Entscheidung oder Verfügung. Der Vollzug eines innerstaatlichen, rechtskräftigen Hoheitsaktes kann in der Regel nicht mit einer Beschwerde beim Gerichtshof verhindert werden; einzig in dringenden Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit vorsorglicher Massnahmen, vorab bei Beschwerden betreffend die Ausweisung oder Auslieferung in einen Drittstaat (MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3. Auflage, Zürich 2020, Rz. 169 und 189 mit