Die entsprechenden Erwägungen, auf die vollumfänglich verwiesen wird, gelten ohne weiteres auf für die übrigen am vorliegenden Urteil mitwirkenden Gerichtspersonen. Auch in Bezug auf sie ist auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten; der diesbezügliche Entscheid darf unter Mitwirkung der vom Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtspersonen ergehen. -5- 3. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er werde das Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2025 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anfechten. Es sei daher nicht gerechtfertigt, ihm bereits eine letzte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen.