2. In Bezug auf ihn selber gelangte der instruierende Verwaltungsrichter in seiner Verfügung vom 5. März 2025 (Erw. 1) zum Schluss, dass auf das Ausstandsbegehren nicht eingetreten werden dürfe und er den entsprechenden Entscheid selber fällen könne. Dabei stützte er sich insbesondere auf das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2024.303 vom 17. Oktober 2024 (Erw. I/2.2).