7. Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 (Zustellung am 20. Juni 2025) setzte der instruierende Verwaltungsrichter dem Beschwerdeführer eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen zur Bezahlung des mit Verfügung vom 5. März 2025 festgesetzten Kostenvorschusses von Fr. 400.00. 8. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 30. Juni 2025 erneut um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gleichzeitig machte er sinngemäss geltend, die Ansetzung einer letzten, nicht erstreckbaren Frist zur Leistung des Kostenvorschusses sei nicht gerechtfertigt, da er das Urteil des Bundesgerichts noch beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anfechten könne und dies auch tun werde.