5. Gegen die Verfügung vom 5. März 2025 erhob der Beschwerdeführer am 14. April 2025 (Datum Poststempel) beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte zur Hauptsache, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Ausstandsgesuch einzutreten und das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. 6. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 28. April 2025 (9D_5/2024) nicht auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. -4-