3. Mit Eingabe vom 24. März 2025 teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht mit, dass er beabsichtige, die Verfügung vom 5. März 2025 beim Bundesgericht anzufechten. Er ersuchte um eine Fristerstreckung für die Zahlung des Kostenvorschusses bis zum entsprechenden Entscheid des Bundesgerichts. 4. Der instruierende Verwaltungsrichter informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. März 2025, dass er bis zur Rechtskraft der Verfügung vom 5. März 2025 keine letzte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses (sog. Kontumazfrist) ansetzen werde.