4. Der Beschwerdeführer hat innert einer grundsätzlich nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen einen Vorschuss für die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 an die Obergerichtskasse gemäss beigelegter Rechnung zu bezahlen. 5. Das Verfahren wird erst nach Eingang des Kostenvorschusses bzw. nach Rechtskraft von Ziffer 2 der vorliegenden Verfügung fortgeführt.