Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2025.88 / WA / jb (LVV.2024.35) Art. 67 Urteil vom 18. Juli 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichterin Schircks Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiber i.V. Wang Beschwerde- A._____, führer gegen Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Obere Vorstadt 40, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Entscheid der Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, vom 22. Januar 2025 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Mit Entscheid vom 29. März 2023 (Verfahren 3-BE.2022.3) auferlegte das Spezialverwaltungsgericht A._____ Verfahrenskosten. B. 1. Mit Eingaben vom 27. November 2023 und 20. März 2024 ersuchte A._____ das Spezialverwaltungsgericht unter anderem um Erlass der erwähnten Verfahrenskosten, die sich inklusive Mahngebühr auf Fr. 360.00 belaufen. 2. Das Spezialverwaltungsgericht leitete die erwähnten Eingaben mit Schrei- ben vom 2. April 2024 zuständigkeitshalber an das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau (GKA) weiter. 3. Das Generalsekretariat GKA entschied am 22. Januar 2025, auf das Kos- tenerlassgesuch nicht einzutreten. C. 1. Gegen den Entscheid des Generalsekretariats GKA vom 22. Januar 2025 (zugestellt am 31. Januar 2025) erhob A._____ am 3. März 2025 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen (Originalzitat [soweit entzif- ferbar]): 1.1. Der Entscheid vom 22.1.25, eingeg 31.1.25 sei aufzuheben! 1.2. Sämtliche Akten des Erlassgesuches beim Spez. Verw. Ger. zu edie- ren, wenn nicht schon bei Ihnen 1.3. Ich lehne den Richter Michel ab und auch die anderen die ständig meine Rekurse abweisen, aber es war IMMER Hr. Michel als Präsi- dent. Ich beantrage die Einsetzung von Richtern, die noch nie mit mir zu tun hatten, nicht aus dem Kt AG stammen, Heimatort oder da wohnhaft, dasselbe gilt für die kt. zh + bern. Es müssen Richter mit einer human sozial-christlich [es folgen zwei unleserliche Wörter] Grundhaltung sein. 1.4. Ich ersuche um die unentgeltliche Rechtspflege. 1.5. Ich ersuche um die Einsetzung eines amtlichen unentgeltlichen An- walts. 1.6. Ich ersuche um Fristerstreckung für Ergänzungen bis mindestens 8. April. -3- 1.7. Ich ersuche um Akteneinsicht bei Ihnen, bitte anrufen für 1 Termin [...], ich halte an meinem Recht für Akteneinsicht strikt + stur fest! 2. Der instruierende Verwaltungsrichter verfügte am 5. März 2025: 1. Auf das Ausstandsgesuch gegen den Unterzeichneten als Instruktions- richter wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Fristerstreckung wird abgewiesen. 4. Der Beschwerdeführer hat innert einer grundsätzlich nicht erstreckba- ren Frist von 10 Tagen einen Vorschuss für die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 an die Obergerichtskasse gemäss beigelegter Rechnung zu bezahlen. 5. Das Verfahren wird erst nach Eingang des Kostenvorschusses bzw. nach Rechtskraft von Ziffer 2 der vorliegenden Verfügung fortgeführt. 3. Mit Eingabe vom 24. März 2025 teilte der Beschwerdeführer dem Verwal- tungsgericht mit, dass er beabsichtige, die Verfügung vom 5. März 2025 beim Bundesgericht anzufechten. Er ersuchte um eine Fristerstreckung für die Zahlung des Kostenvorschusses bis zum entsprechenden Entscheid des Bundesgerichts. 4. Der instruierende Verwaltungsrichter informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. März 2025, dass er bis zur Rechtskraft der Verfügung vom 5. März 2025 keine letzte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses (sog. Kontumazfrist) ansetzen werde. 5. Gegen die Verfügung vom 5. März 2025 erhob der Beschwerdeführer am 14. April 2025 (Datum Poststempel) beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte zur Hauptsache, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Ausstandsgesuch einzutreten und das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. 6. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 28. April 2025 (9D_5/2024) nicht auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. -4- 7. Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 (Zustellung am 20. Juni 2025) setzte der instruierende Verwaltungsrichter dem Beschwerdeführer eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen zur Bezahlung des mit Verfügung vom 5. März 2025 festgesetzten Kostenvorschusses von Fr. 400.00. 8. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 30. Juni 2025 erneut um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gleichzeitig machte er sinnge- mäss geltend, die Ansetzung einer letzten, nicht erstreckbaren Frist zur Leistung des Kostenvorschusses sei nicht gerechtfertigt, da er das Urteil des Bundesgerichts noch beim Europäischen Gerichtshof für Menschen- rechte anfechten könne und dies auch tun werde. 9. Innert der mit Verfügung vom 11. Juni 2025 angesetzten Frist wurde kein Kostenvorschuss geleistet. 10. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkularweg (vgl. § 7 des Ge- richtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Generalsekretariat GKA entscheidet über Kostenerlassgesuche be- treffend rechtskräftig auferlegte Gerichtskosten. Dessen Entscheide sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 33 Abs. 4 GOG). Dieses ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. In Bezug auf ihn selber gelangte der instruierende Verwaltungsrichter in seiner Verfügung vom 5. März 2025 (Erw. 1) zum Schluss, dass auf das Ausstandsbegehren nicht eingetreten werden dürfe und er den entspre- chenden Entscheid selber fällen könne. Dabei stützte er sich insbesondere auf das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Urteil des Verwal- tungsgerichts WBE.2024.303 vom 17. Oktober 2024 (Erw. I/2.2). Die entsprechenden Erwägungen, auf die vollumfänglich verwiesen wird, gelten ohne weiteres auf für die übrigen am vorliegenden Urteil mitwirken- den Gerichtspersonen. Auch in Bezug auf sie ist auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten; der diesbezügliche Entscheid darf unter Mitwirkung der vom Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtspersonen ergehen. -5- 3. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er werde das Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2025 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anfechten. Es sei daher nicht gerechtfertigt, ihm bereits eine letzte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen. Die Einreichung einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hat keine aufschiebende Wirkung. Weder verhindert sie den Fortgang eines innerstaatlichen Verfahrens noch beseitigt sie die Rechtskraft einer Entscheidung oder Verfügung. Der Vollzug eines inner- staatlichen, rechtskräftigen Hoheitsaktes kann in der Regel nicht mit einer Beschwerde beim Gerichtshof verhindert werden; einzig in dringenden Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit vorsorglicher Massnahmen, vorab bei Beschwerden betreffend die Ausweisung oder Auslieferung in einen Drittstaat (MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschen- rechtskonvention [EMRK], 3. Auflage, Zürich 2020, Rz. 169 und 189 mit Hinweisen). Gestützt auf diese Grundlagen bestand im vorliegenden Fall für den instru- ierenden Verwaltungsrichter nicht der geringste Anlass, auf die Ansetzung einer Kontumazfrist zu verzichten; diese erweist sich insoweit ohne Weite- res als rechtmässig. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer beantragt mit der Eingabe vom 30. Juni 2025 erneut die unentgeltliche Rechtspflege (sowie allenfalls implizit der unentgeltlichen Rechtsvertretung), nachdem der instruierende Verwaltungsrichter mit Ver- fügung vom 5. März 2025 bereits ein entsprechendes Gesuch rechtskräftig abgewiesen hat. 4.2. Auf Gesuch hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). 4.3. Der instruierende Verwaltungsrichter erwog in der Verfügung vom 5. März 2025, dass das Verhalten des Beschwerdeführers (weiterhin) als miss- bräuchlich bzw. querulatorisch zu beurteilen sei (Verfügung vom 5. März 2025, Erw. 2 mit Verweis auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.303 vom 17. Oktober 2024, Erw. I/3.1). Insbesondere sei unbe- achtlich, dass der Verein B._____ gemäss dem Beschwerdeführer bald über kein Vermögen mehr verfüge. Der Rechtsmissbrauch bestehe gänz- lich unabhängig vom Vermögen des Beschwerdeführers, weshalb die Ver- -6- waltungsgerichtsbeschwerde als aussichtslos beurteilt werden müsse. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertre- tung sei entsprechend abzuweisen (Verfügung vom 5. März 2025, Erw. 2). 4.4. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass seit der Verfügung vom 5. März 2025 neue wesentliche Tatsachen vorliegen wür- den. Insbesondere erhalte er neuerdings nur noch eine AHV-Rente anstatt einer IV-Rente und der Verein B._____ sei "völlig bankrott" und habe "kein Geld mehr" (Eingabe vom 30. Juni 2025, S. 1 f.). 4.5. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht infolge fehlender Mittellosigkeit, sondern infolge Aus- sichtslosigkeit abgewiesen wurde. Diesbezüglich haben sich entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers die massgebenden Umstände seit der Verfügung vom 5. März 2025 nicht verändert. Namentlich besteht der Rechtsmissbrauch – wie bereits in der Verfügung vom 5. März 2025 (Erw. 2) ausgeführt – gänzlich unabhängig von der Vermögenssituation des Beschwerdeführers. Entsprechend unbeachtlich sind seine hauptsächli- chen Vorbringen, dass er neuerdings eine AHV- anstatt eine IV-Rente be- ziehe – abgesehen davon, dass sich an der Rentenhöhe nichts geändert haben dürfte (Art. 33bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]) – und der Verein B._____ über keine finanziellen Mittel mehr verfüge. Es besteht folglich kein Anlass, auf die seinerzeitigen Schlussfolgerungen zu- rückzukommen. Auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ist nicht einzutreten. 5. 5.1. Die instruierende Behörde kann in Beschwerdeverfahren unter Ansetzung einer angemessenen Frist einen die mutmasslichen Verfahrenskosten bis zur Hälfte deckenden, maximal Fr. 10'000.00 betragenden Kostenvor- schuss erheben (§ 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Bezahlt die Partei den Kostenvorschuss nicht innert Frist, setzt ihr die instruierende Behörde eine letzte Frist von 10 Tagen mit der Androhung, dass auf das Begehren nicht eingetreten wird (§ 30 Abs. 2 VRPG). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche gemäss § 28 Abs. 3 VRPG nicht erstreckt werden kann. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (§ 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilpro- zessordnung, ZPO; SR 272]). -7- 5.2. Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 wurde dem Beschwerdeführer die letzt- malige 10-tägige Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 400.00 angesetzt, unter Androhung des Nichteintretens auf die Be- schwerde. Die Verfügung wurde ihm am 20. Juni 2025 zugestellt. Innert Frist erfolgte keine Bezahlung des Kostenvorschusses. Auf die Beschwer- de darf somit nicht eingetreten werden. II. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ver- waltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). In Beschwerdeverfahren gegen abgewiesene Kostenerlassgesuche erhebt das Verwaltungsgericht grundsätzlich eine niedrige Staatsgebühr von Fr. 500.00 (vgl. § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). Der Beschwerdeführer wurde jedoch be- reits im Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.290 vom 27. Sep- tember 2023, Erw. III/1, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich im Sinne von § 3 Abs. 2 Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. Novem- ber 1987 (Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150; in Kraft bis 30. Juni 2024) bzw. neu gemäss § 5 Abs. 2 GebührD (in Kraft seit 1. Juli 2024) bei mutwilligem oder trölerischem Verhalten einer Partei rechtfertigt, die Staatsgebühr zu erhöhen (so auch bereits geschehen in Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.93 vom 12. April 2024, Erw. II/1). Dement- sprechend ist die Gerichtsgebühr im vorliegenden Fall auf Fr. 800.00 anzu- heben. 2. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 sowie § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend die unentgeltliche Rechts- pflege sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung wird nicht eingetreten. 3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. -8- 4. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 800.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 5. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer das Generalsekretariat GKA Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 18. Juli 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.: Michel Wang