3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. - 12 - 4. Es wird festgestellt, dass die Entlassungszuständigkeit bis zum 28. März 2025 bei der PDAG und danach beim Familiengericht S._____ liegt, sofern das Familiengericht die Entlassungszuständigkeit nicht an die PDAG überträgt. Zustellung an: […] Beschwerde in Zivilsachen