IV. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt aufgrund des Unterliegens der Beschwerdeführerin ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1 Die Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid von Dr. med. B._____, OSEARA AG, Lenzburg, vom 15. Februar 2025 wird abgewiesen (WBE.2025.77). 1.2 Die Beschwerde gegen den Entscheid von C._____, Assistenzarzt PDAG, vom 15. Februar 2025 betreffend Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Notfall wird abgewiesen (WBE.2025.78). 2. Das Verfahren ist kostenlos.