Die Anordnung der Einschränkung der Bewegungsfreiheit vom 15. Februar 2025 ist als rechtmässig und – auch bezüglich deren Dauer – verhältnismässig zu beurteilen, zumal die Beschwerdeführerin die Isolation zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr als störend empfindet. Eine angemessene mildere Massnahme zur Vermeidung von Gesundheitsschäden bei der Beschwerdeführerin oder Dritten und um anderweitig eine ausreichende Beruhigung herbeizuführen, stand nicht zur Verfügung. 4. Die Anordnung der bewegungseinschränkenden Massnahme vom 15. Februar 2025 ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde demzufolge abzuweisen.