3. Es ist für das Verwaltungsgericht nachvollziehbar, dass unter den oben erwähnten Umständen am 15. Februar 2025 die Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin notfallmässig eingeschränkt wurde, um psychotische Fehlhandlungen mit fremdaggressivem Potential abzuwenden und insbesondere, um sie zu beruhigen und vor Reizen abzuschirmen. Die Anordnung der Einschränkung der Bewegungsfreiheit vom 15. Februar 2025 ist als rechtmässig und – auch bezüglich deren Dauer – verhältnismässig zu beurteilen, zumal die Beschwerdeführerin die Isolation zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr als störend empfindet.