2.3 Die Beschwerdeführerin selbst führte an der Verhandlung vom 4. März 2025 aus, dass sie sich nicht mehr so richtig daran erinnern könne, dass sie die Einschränkung der Bewegungsfreiheit vom 15. Februar 2025 mit Beschwerde angefochten habe, vielleicht sei das jemand anders gewesen, der durch sie gesprochen habe. Unabhängig davon teilte sie mit, dass sie die Einschränkung der Bewegungsfreiheit nicht als störend empfunden habe. Im Gegenteil, ihr habe das Intensivversorgungszimmer besonders - 11 - gut gefallen, sie habe sich dort wohl gefühlt, es habe ihr gut getan dort zu sein und sie habe zur Ruhe kommen können (vgl. Protokoll, S. 6).