2.2 Der Gutachter führte im Rahmen der Verhandlung vom 4. März 2025 aus, dass die Isolation aus medizinischer Sicht sehr sinnvoll gewesen sei. Es sei wichtig, dass Patienten, wenn sie in einem sehr erregten Zustand in die Klinik kommen, isoliert werden. Dies sei auch bei der Beschwerdeführerin der Fall gewesen. Die Isolation habe vorliegend dazu beigetragen, dass die Beschwerdeführerin Ruhe finden und von zusätzlichen Anregungen bzw. Reizen abgeschirmt werden konnte, da diese den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin weiter verschlechtert hätten (Protokoll, S. 11 f.).