Aufgrund des psychotischen Zustandsbildes bestehe zudem eine akute ernsthafte Fremdgefährdung. Ziel der bewegungseinschränkenden Massnahme sei eine Reizabschirmung und Beruhigung der Beschwerdeführerin. Sie diene zudem der Vorbeugung von Verletzungen sowie der Vermeidung eines Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin. Zudem solle die Isolation verhindern, dass die Situation weiter eskaliere (vgl. Entscheid von C._____, Assistenzarzt PDAG, vom 15. Februar 2025 betreffend Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Notfall, S. 1).