2. 2.1 Gemäss Klinikunterlagen wurde die Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin mit Entscheid von C._____, Assistenzarzt PDAG, vom 15. Februar 2025 (Isolation geschlossen, gültig vom 15. Februar 2025, 14:30 Uhr bis 16. Februar 2025, 14:30 Uhr) notfallmässig eingeschränkt. Als Begründung dafür führte der anordnende Arzt aus, dass die Beschwerdeführerin sich psychisch gereizt, unruhig, getrieben, wahnhaft und nicht leitbar zeige. Sie sei nicht dialogfähig und nicht einschätzbar. Aufgrund des psychotischen Zustandsbildes bestehe zudem eine akute ernsthafte Fremdgefährdung.