5. Die PDAG stellt eine im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB geeignete Einrichtung zur fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdeführerin dar, da in dieser eine adäquate psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin in einem stationären Rahmen durch professionell geschultes Personal weiterhin sichergestellt ist. Dies wurde durch den Gutachter bestätigt (vgl. Erw. 4.2.2). 6. Die Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid von Dr. med. B._____, OSEARA AG, Lenzburg, vom 15. Februar 2025 ist demzufolge abzuweisen. - 10 -