Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin derzeit auf einen stationären Rahmen angewiesen ist und ein ambulantes Setting nicht den für die gesundheitlichen Belange nötigen Schutz bietet. Eine weitere Stabilisierung und medikamentöse Therapie und Einstellung der Beschwerdeführerin unter ärztlicher und pflegerischer Beobachtung ist notwendig. Es steht im jetzigen Zeitpunkt somit kein milderes Mittel zur Verfügung, um die notwendige Behandlung und Betreuung der Beschwerdeführerin ausserhalb eines stationären Rahmens sicherzustellen.